Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Suchergebnis in den Forschungsaktivitäten der Entscheidungshilfevorhaben

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Titel: Möglichkeiten und Grenzen im internationalen Handelsrecht (WTO) für eine einkom-menswirksame Ausgestaltung von Klima-, Natur-, Umwelt- und Tierschutzmaßnah-men (ff. auch Gemeinwohlleistungen genannt) in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Beschreibung (dt.): In Deutschland wurde ein gesellschaftlicher Konsens erreicht, flächengebundene Pauschalzahlungen (Basisprämie/Einkommensgrundstützung) der GAP zugunsten von Gemeinwohlzahlungen innerhalb von zwei Förderperioden auslaufen zu lassen (vgl. auch Bericht der Zu-kunftskommission Landwirtschaft und Koalitionsvertrag 2021). Dieser Konsens ist daran gekoppelt, dass diese Gemeinwohlzahlungen einkommenswirksam sind. Für die Umsetzung dieses gesellschaftlichen Konsenses ist in einem juristischen Gutachten darzustellen, welche generellen handelsrechtlichen Spielräume bestehen bzw. wie sind die WTO-Vorgaben auszulegen, um eine Einkommenswirksamkeit von Klima- und Umweltmaßnahmen zu ermöglichen. Es sind zudem beispielhaft Gemeinwohlmaßnahmen z. B. Ökoregelungen (ÖR) der ersten Säule und Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) der zweiten Säule hinsichtlich handelsrechtlicher Spielräume für eine stärkere Einkommenswirksamkeit zu betrachten. Dabei sind für Gemeinwohlleistungen der Auslegungsspielraum des WTO-AoA (Agrarmarktabkommen der Welthandelsorganisation) zu untersuchen. Ein möglicher Ansatzpunkt könnte dabei der auf eine Extensivierung bzw. Verringerung der Produktionsmengen zielende Charakter von Gemeinwohlleistungen sein. Es ist zu prüfen, welche ÖR und AUKM nach Absatz 5 /Absatz 6 der 'Green Box' des AoA no-tifizierbar sind. Ergänzend ist auch zu betrachten, welche Gemeinwohlleistungen ggf. die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 5 AoA ('Blue Box') erfüllen könnten. Die ÖR anderer Mitgliedstaaten, die von der EU-Kommission mit Einkommenskomponenten genehmigt wurden, sind in der Analyse zu berücksichtigen, sofern dies aus Sicht des Bieters/späteren Auftragnehmers für die adäquate Leistungserfüllung als zweckmäßig erachtet wird. Soweit der Auftragnehmer Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung des WTO-AoA hinsichtlich einer besseren Honorierung von Gemeinwohlleistungen hat, können diese ebenfalls in dem Gutachten thematisiert werden.
Ergebnis (dt.): Das Gutachten erläutert eingangs die Entwicklungen, Grundlagen und Orientierungen für eine Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik unter dem Stichwort: „öffentliches Geld für öffentliche Güter“. Besonders werden die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in ihrer Entwicklung und die in Deutschland entwickelten Konzepte dargestellt.

Auf dieser Grundlage widmet sich ein weiterer Teil des Gutachtens der Darstellung der Rechtsregeln der WTO zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe. Großer Wert wird dabei auf die Beschreibung eines Sonderabkommens für den landwirtschaftlichen Bereich gelegt, dass solche Subventionen differenziert betrachtet und zum Teil zu einer kontinuierlichen Kürzung verpflichtet. Die unterschiedlichen Kategorien von Subventionen werden dabei nach Art und Umfang drei sogenannten „Boxen“ zugeordnet.

Für die hier in Rede stehende Förderung präferiert die Europäische Kommission eine Ausgestaltung im Sinne der sogenannten grünen Box, weil Leistungen in dieser Box nicht der Kürzungspflicht unterliegen. In der grünen Box sind einkommenswirksame Leistungen für Dienste an Gemeinwohlgütern als sogenannte „entkoppelte Direktzahlungen“ möglich, die sich allerdings nicht auf den Anbau von bestimmten Agrargütern auswirken dürfen. Mehr Spielraum bietet eine Ausgestaltung als Zahlung innerhalb von Umweltprogrammen, die allerdings auf die anfallenden zusätzlichen Kosten und der Ersatz der Verluste beschränkt bleiben muss. Die möglichen Gestaltungsformen werden im Einzelnen konkretisiert und diskutiert.

Neben diesen besonderen Vorschriften für die Landwirtschaft enthält das WTO-Recht auch allgemeine Regeln über Subventionen und ihre mögliche Anfechtbarkeit. Letztere wäre allerdings nur gegeben, wenn Subventionen die Interessen anderer WTO-Mitglieder ernsthaft schädigen könnten. Dies ist nach den Ergebnissen des Gutachtens allerdings wenig zu befürchten, weil Zahlungen für Leistungen an Gemeinwohlgütern kaum die Interessen anderer WTO-Mitglieder im Hinblick auf den Handel mit Agrargütern berühren werden.

In der Gesamtsicht sieht das Gutachten einen weiten Gestaltungsspielraum für die in Aussicht genommenen Maßnahmen und weist darauf hin, dass neben einer Verwirklichung der Maßnahmen in der grünen Box auch die amber-box in Betracht kommt, weil sie weniger einschränkende Vorgaben enthält. Dies ist selbst unter Berücksichtigung der Tatsache zutreffend, dass Zahlungen in der amber-box auf die Kürzungspflichten angerechnet werden, weil dafür ausreichender finanzieller Spielraum zur Verfügung steht.
Ergebnis (engl.): In order to set the scene, the developments, principles and guidelines for the further development of the Common Agricultural Policy under the heading of "public money for public goods" are set out in the report. In particular, the EU legal framework and concepts developed in Germany and elsewhere are taken into account.

On this basis, the WTO's legal rules on support for agricultural enterprises are examined in more detail. The WTO’s Agreement on Agriculture (AoA) plays a predominant role in this respect, as it was specifically designed to bring this sector into line with the organization’s more general rules on free trade and fair competition. Among many other issues, the AoA addresses subsidies given to farmers domestically. The respective rules determine a unified measurement for such subsidies, linked to an obligation to reduce them over time. Different types of subsidies and reduction commitments are allocated to different „boxes“.

In the green box, income-generating payments for services to public goods may be provided in the form of "decoupled direct payments", which must not have affect production. There is more scope for structuring the payments at hand under the heading of „environmental programmes“, although payments in this regard must be limited to the additional costs incurred and compensation for losses. The possible designs for measures are specified and discussed in detail.

In addition to these special provisions for agriculture in the WTO’s Agreement on Agriculture, WTO law also contains general rules on subsidies and their possible countervailing measures. The latter, however, would only apply if the subsidies would adverserly affect the interests of other members or more specifically, cause serious prejudice to the interests of another member. In such case, the burden of proof lies with the complaining party. However, according to the report’s findings, there is little reason to fear this, as payments for services to public goods are unlikely to affect the interests of other WTO members with regard to trade in agricultural goods.

Overall, the report sees a broad scope for the measures envisaged and points out that, in addition to the realisation of the measures in the green box, the amber box can also be considered because it contains less restrictive requirements. This is true even taking into account the fact that payments in the amber box are offset against the reduction obligations because there is sufficient financial leeway for this.
Laufzeit: Beginn: 01.08.2023 / Ende: 31.10.2023
Ausf. Einrichtung: Bietergemeinschaft Prof. Dr. José Martínez & Prof. Dr. Dr. h.c. Peter-Tobias Stoll, Kleinmachnow
Themenfelder: Ökonomie, economy
Förderprogramme: Entscheidungshilfebedarf
Schlagworte: Wirtschaftlicher und rechtlicher Verbraucherschutz, economic and legal consumer protection, Ländliche Entwicklung, rural development, Politik, policy, Agrarpolitik, agricultural policy, Marktinformation / -Transparenz, market information / market transparency, Vertragsrecht, contract law
Förderkennzeichen: 2823HS004
Dokument zum Download: 23HS004_Ergebnisse zum Entscheidungshilfebedarf.pdf (417,2 KB) 23HS004_Abschlussbericht.pdf (1,6 MB) 23HS004_Ergebnis-Zusammenfassung.pdf (434,6 KB)

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+Weizen -Gerste

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Weizen*

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"Kleegras und Grünland"

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Beachten Sie, dass die (")-Anführungszeichen, die die Phrase umschließen, Operatorzeichen sind, die der Trennung der Phrase dienen. Es handelt sich hierbei nicht um Anführungszeichen, die den Such-String selbst umfassen.