Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Projekte in den Förderprogrammen des BMEL, betreut durch den Projektträger BLE (PT BLE)

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Titel: Evaluierung der Effektivität kollektiver Rechtschutzinstrumente für Verbraucher im nationalen Recht und rechtliche Bewertung ausgewählter Ansätze zu ihrer Fortentwicklung
Beschreibung (dt.): Im Kontext der Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene ist es für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wichtig, einen Überblick über die Effektivität der auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Instrumente des kollektiven Rechtschutzes zu erhalten. Dabei sollen auch ggf. bestehende Lücken im System aufgedeckt werden. Es ist zu untersuchen, ob und wie solche Lücken auf nationaler Ebene sinnvoller Weise geschlossen werden können. I. Empirischer Teil Die spezifischen kollektiven Verbraucherschutzmechanismen sind empirisch zu untersuchen, um so eine Datengrundlage für die Evaluierung der Effektivität des existierenden Instrumentariums zu schaffen. o Folgende Rechtsinstrumente sind empirisch zu untersuchen: - Unterlassungsklage gem. § 1 UKlaG bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), - Unterlassungsklage gem. § 2 UKlaG bei Verstoß gegen sonstige Verbraucherschutzgesetze, - Anspruch gem. § 8 UWG auf Beseitigung und Unterlassung unlauterer Wettbewerbshandlungen, - Gewinnabschöpfungsanspruch gem. § 10 UWG, - Einziehungsklage gem. § 79 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bzw. Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG a.F. II. Untersuchung bestehender kollektiver Rechtschutzinstrumente des Verbraucherschutzes auf ihre Effizienz und mögliche Ansätze zur Fortentwicklung a) § 1 UKlaG - Unterlassungsklagen bei AGB b) Unterlassungsklage gem. § 2 UKlaG c) Anspruch nach § 8 UWG d) Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG e) Einziehungsklage nach § 79 Abs. 2 Nr. 3 ZPO III. Neuartige kollektive Rechtschutzinstrumente
Ergebnis (dt.): Zu erforschen war, wie die in Deutschland vorhandenen Möglichkeiten für kollektiven Rechtsschutz in der Realität funktionieren, wie sie zu verbessern sind und welche neuen For-men kollektiven Rechtsschutzes eingerichtet werden sollten. Wichtig war dabei auch, ob wir in Zukunft ein gemeinsames europäisches System des kollektiven Rechtsschutzes brauchen. Dazu wurden Gerichte, Verbände, Anwälte und andere Experten des kollektiven Rechtsschutzes, die Gerichtsentscheidungen der letzten drei Jahre und die wissenschaftlichen Publikationen zu diesem Thema herangezogen. Im Ergebnis erwies sich, dass Verbände die Möglichkeit der Unterlassungsklage intensiv und erfolgreich nutzen. Es können zwar nicht alle Verstöße aufgedeckt werden, aber die Aktivitä-ten der Verbände haben durchaus entscheidende Wirkung, das Marktgeschehen fairer und gerechter zu gestalten. Davon profitieren auch die Verbraucher. Eine Unterlassungsklage gibt ihnen aber keine unmittelbaren Ansprüche auf Ersatz erlittener Schäden; sie kann nur für die Zukunft vorsorgen. Im individuellen Verbraucherschutz gibt es deshalb nach wie vor Lücken in der Rechtsdurchsetzung. Als wenig effektiv haben sich die Klagen auf Gewinnabschöpfung erwiesen, die Verbände erheben können. Die Kosten solcher Klagen können sich die Verbände meist nicht leisten und die Voraussetzungen der Gewinnabschöpfung sind zu hoch, als dass die Klagen Erfolg hätten. Um einen besseren Schutz der Verbraucher zu erreichen, sollten deshalb Musterklagen nicht auf den Bereich des Kapitalanlegerschutzes beschränkt werden und eine allgemeine Sammelklage, mit der Verbraucher gemeinsam ihre Schäden geltend machen können, eingeführt werden. Da Verbraucher heutzutage – vor allem via Internet – auch im Ausland einkaufen und ausländische Unternehmen in Deutschland werben und vertreiben, sollten auch europaweite Klagemöglichkeiten eingeführt und einfach zugänglich ausgestaltet werden.
Ergebnis (engl.): The effectivity of injunction actions proves to be high in law against unfair competition (“Ge-setz gegen unlauteren Wettbewerb”, § 8 UWG). In comparison to this, the effectivity is con-siderably lower for injunctions for the protection of consumers’ interests (“Unterlassungskla-gengesetz”, §§ 1 und 2 UKlaG). The empirical importance of payment claims raised by con-sumer organisations on behalf of individual consumers (“Zivilprozessordnung”, § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO) can be neglected. There is an unclear demarcation between the law against unfair competition and the consum-ers’ protection law. On the one hand, this leads to a loss of importance of injunctions for the protection of consumers. On the other hand, the effectivity of the consumers’ protection seems to profit from an enhanced orientation of the law against unfair competition towards consumers’ interests.
The skimming-off approach in the law against unfair competition (§ 10 UWG) has almost completely failed. This is mainly due to the insurmountable requirement of deliberate acting and of the gauging of the illegitimately achieved gains. The linking of collective consumer redress with individual consumer claims has turned out to be largely insufficient. Regarding proposals for possible law reforms in the realm of collective redress four consid-erations should be taken into account. The emphasis should be on private enforcement, not on public authority implementation. A general class action scheme similar to the existing rules of the “Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz” should be implemented with regard to unfair trade terms, unfair competition, and acts against the directives concerning the consumers’ protection. The appeal of consumer organisations to file an action should be enforced by their relief of legal charges. The satisfactory further development also depends on European legislation with regard to collective redress mechanisms.
Laufzeit: Beginn: 17.11.2009 / Ende: 31.03.2011
Ausf. Einrichtung: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Halle (Saale)
Themenfelder: Wirtschaftlicher und rechtlicher Verbraucherschutz, economic and legal consumer protection
Förderprogramme: Entscheidungshilfebedarf
Schlagworte: Verbraucherpolitik, consumer policy, Prozessqualität, process quality, Rechtsschutz, legal protection, Urheberrecht, copyrights, Vertragsrecht, contract law, Evaluation, evaluation, Verbraucherinformation, consumer information
Förderkennzeichen: 2809HS011
Dokument zum Download: 09HS011.pdf (1,4 MB)

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