Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

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Titel: Effektivität des Verbraucherrechtschutzes: Rahmenfestlegungen des Gemeinschaftsrechts
Beschreibung (dt.): Der Nutzwert der Rechtsansprüche von Verbrauchern hängt wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Rechtsfolgen, des Verfahrensrechtes etc. ab. Da europäisches Gemeinschaftsrecht in wesentlichen Bereichen das deutsche Verbraucherschutzrecht determiniert, kommt insbesondere den europäischen Rahmenbedingungen und Vorgaben zur Ausgestaltung für den Nutzwert der o. g. Rechtsansprüche erhebliche Bedeutung zu.
Der nationale Gesetzgeber ist also in zunehmenden Umfang bei der Ausgestaltung des rechtlichen Umfeldes gebunden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) greift dabei verstärkt über den sogenannten Grundsatz der Effektivität ein. So dürfen beispielsweise nationale Verfahrensregeln die Inanspruchnahme von Verbraucherrechten nicht übermäßig erschweren, z. B. durch zu hohe Kosten oder zu kurze Fristen. Die genaue Kontur des Effektivitätsgrundsatzes im Verbraucherrecht und seine praktischen Konsequenzen sind für Deutschland aber bislang nicht rechtssystematisch aufgearbeitet worden und zum Teil erheblich umstritten.
Problematisch sind nach den bisherigen Erfahrungen dabei generell u. a. Rechtsfolgen/Rückabwicklungsvorschriften, Verfahrens- und Beweislastregeln, Verjährungsvorschriften und Fristenregelungen, Kostenregelungen sowie die Verfügbarkeit kollektiven Rechtsschutzes.
Hierzu gibt es bisher jedoch lediglich auf einzelne Punkte beschränkte isolierte Ausarbeitungen. Eine über punktuelle Einzelfragen hinausgehende Untersuchung des deutschen Rechts unter Anwendung eines systematisch erarbeiteten Rahmens des Effektivitätsgrundsatzes fehlt bisher.
Im Rahmen des Forschungsauftrages sind die folgenden Sachverhalte wissenschaftlich zu bearbeiten: Erarbeitung und Darstellung des Effektivitätsgrundsatzes mit speziellem Bezug auf das Verbraucherrecht; Analyse und Bewertung des nationalen Rechts auf eventuelle Defizite; Ausarbeitung von zumindest exemplarischen Vorschlägen, wie die festgestellten Defizite beseitigt werden können.
Ergebnis (dt.): Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz der Effektivität entwickelt und z.T. detailliert ausgefüllt. Er kontrolliert damit Bereiche des nationalen Rechts, die im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich geregelt sind, aber die Ausübung von Rechten, die das Gemeinschaftsrecht Einzelnen oder auch Verbänden gewährt, tangieren. Betroffen sind so unterschiedliche Bereiche wie Fristen, Beweisregeln, Formvorschriften, die Klagebefugnis, Verfahrenskosten, die Rückabwicklung von Vertragsverhältnissen nach Widerruf, die Ausgestaltung von Schadensersatzansprüchen. Im Verbraucherrecht ging es in der Rechtsprechung des EuGH bislang vor allem um Allgemeine Geschäftsbedingungen und um den Widerruf von Darlehensverträgen in den sog. "Schrottimmobilien"-Fällen.
Das deutsche Recht entspricht den Vorgaben des Effektivitätsgrundsatzes weitgehend, aber nicht durchgängig. Problematische Einzelpunkte sind insbesondere die Rechtsprechung des BGH zur Stellvertretung im Verbraucherrecht, die Verjährung im Wertpapierhandelsgesetz, einige Aspekte der Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen sowie Detailfragen des Verbrauchsgüterkaufs. Diese könnten zumeist durch die Rechtsprechung behoben werden.
Wichtiger erscheint aber die Effektivität des gesamten Schutzsystems aus individuellem und kollektivem Rechtsschutz, das nach den Vorgaben des EG-Rechts wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein muss. Hier bestanden jedenfalls in der Vergangenheit Defizite. Ob diese durch die Einführung neuer Schutzinstrumente wie der Einziehungsklage von Verbraucherverbänden im Jahre 2001 und des Gewinnabschöpfungsanspruchs im Zuge der Reform des Lauterkeitsrechts von 2004 behoben sind, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Erste Urteile von Instanzgerichten lassen Nachsteuerungsbedarf erkennen. Unzureichend scheint weiterhin der Schutz vor belästigenden Marketingpraktiken. Hier sollte über strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen nachgedacht werden.
Laufzeit: Beginn: 07.03.2005 / Ende: 30.06.2006
Ausf. Einrichtung: Prof. Dr. Peter Rott, Lilienthal
Förderprogramme: Entscheidungshilfebedarf
Stichpunkte: kleinprojekt; mündiger_konsument; wirtschaftlicher_verbraucherschutz; rechtsschutz; , Verbraucherschutz
Förderkennzeichen: 2804HS033
Dokument zum Download: 04HS033.pdf (735,8 KB)

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