Das Verbot unlauterer Handelspraktiken gilt nur in Geschäftsbeziehungen zwischen großen gewerblichen und behördlichen Käufern auf der einen Seite und umsatzmäßig kleineren Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen auf der anderen Seite. Es gilt zudem nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Jahresumsatz des Käufers höher ist als der Jahresumsatz des jeweiligen Lieferanten.
Wir stellen Ihnen deshalb zunächst einige Fragen zu Ihrem Unternehmen / Betrieb und dem Käufer, über dessen Verhalten Sie sich beschweren möchten.
Maßgeblich sind die gesamten Umsatzerlöse im letzten Rechnungsabschluss vor dem Vertragsschluss mit dem Käufer, über dessen Verhalten Sie sich beschweren möchten. Die Höhe des Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet. Bei der Bestimmung des Jahresumsatzes ist unerheblich, ob Ihr Unternehmen ausschließlich Umsätze mit Agrar-, Fischerei-oder Lebensmittelerzeugnisse erzielt oder diese Erzeugnisse nur einen kleinen Teil Ihres Umsatzes ausmachen. Es zählt der Gesamtumsatz im Jahresabschluss.
Die Umsätze von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen sind ebenfalls mit einzubeziehen. Partnerunternehmen sind Unternehmen, an denen - allein oder gemeinsam mit einem verbundenen Unternehmen - entweder Ihr Unternehmen mindestens 25% der Anteile hält (nachgeschaltete Partnerunternehmen) oder die mindestens 25% der Anteile an Ihrem Unternehmen halten (vorgeschaltete Partnerunternehmen). Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, an denen entweder Ihr Unternehmen die Stimmrechtsmehrheit hält oder die in sonstiger Weise von Ihrem Unternehmen beherrscht werden (beherrschte Unternehmen) oder die die Stimmrechtsmehrheit an Ihrem Unternehmen halten oder in sonstiger Weise Ihr Unternehmen beherrschen (herrschende Unternehmen). Gibt es einen konsolidierten (Konzern-)Abschluss, so ist zunächst dieser maßgeblich. Sofern sie nicht ohnehin bereits im Jahresabschluss konsolidiert worden sind, sind die Umsätze von verbundenen Unternehmen vollständig und die Umsätze von Partnerunternehmen anteilig (entsprechend der Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile, maßgeblich ist der höhere Wert) hinzuzurechnen.
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Höhe der maßgeblichen Umsätze zu bestimmen, wenden Sie sich bitte an das Team des Referats 516 - wir sind Ihnen gern behilflich. Anschaulich erklärt ist die Umsatzberechnung auch in einem Benutzerleitfaden der Kommission (dort Seiten 15 ff.), den Sie hier finden.
Unlautere Handelspraktiken sind Vertragsklauseln und Verhaltensweisen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen großen gewerblichen und behördlichen Nachfragern (Käufern) von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen und umsatzmäßig kleineren Lieferanten als unfair anzusehen und verboten sind.
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) enthält hierzu einen abschließenden Katalog bestimmter Handelspraktiken, die im Verhältnis von großen gewerblichen und behördlichen Käufern zu umsatzmäßig kleineren Lieferanten stets unzulässig sind.
Neben diesen stets unlauteren Handelspraktiken gibt es Handelspraktiken, die im Verhältnis zwischen großen gewerblichen und behördlichen Käufern und umsatzmäßig kleineren Lieferanten nur dann zulässig sind, wenn sie zuvor „klar und eindeutig“ zwischen den Parteien vereinbart worden sind.
Wir stellen Ihnen deshalb nun einige Fragen zu dem Sachverhalt, über den Sie sich beschweren möchten.